Ausnahmen der Einwilligungs erfordernis für Aufnahmen / Fotos
§ 23 Abs. 1 KUG sieht Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen/Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist.
Das ist beim Vereinsring Bornheim e.V. der Fall bei:
- Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen
die dargestellten Personen teilgenommen haben
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