Vereinsring Bornheim e.V.
Postfach 63 02 25

60352 Frankfurt am Main
Telefon: +49(0)171-3462820
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Satzung des Vereinsring Bornheim e.V.
Neufassung
(Anlage zum Protokoll der Mitgliederversammlung vom 26.09.2022)

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Vereinsring Bornheim e.V.“ Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 5816 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Frankfurt am Main.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein bezweckt die Zusammenführung aller Vereine im Frankfurter Stadtteil Bornheim zur Wahrnehmung ihrer Interessen den Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber sowie der Koordinierung ihrer kulturellen Bestrebungen. Die Eigenständigkeit der Mitglieder ist zu wahren.

2. Der Verein fördert das soziale, kulturelle und sportliche Leben im Stadtteil Bornheim. Er trägt dazu bei, das Gemeinschaftsgefühl aller dort lebenden Menschen zu fördern. Der Verein kann Initiativen für den Stadtteil entwickeln und entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder gemeinsame Veranstaltungen organisieren und durchführen.

3. Der Verein ist weder politisch, noch konfessionell gebunden und legt großen Wert auf Neutralität u. demokratische Grundsätze.4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf kein Mitglied durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können Vereine, Organisationen und Förderer werden, deren Tätigkeiten oder Sitz überwiegend im Frankfurter Stadtteil Bornheim oder seinen angrenzenden Stadtteilen liegen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und Form nach Überprüfung des Vereins/der Organisation und dessen gültiger Satzung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
2.1. Die Entscheidung über Aufnahmeanträge wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

3. Kündigung der Mitgliedschaft:
3.1. Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt bedarf der Schriftform an den Vereinsvorstand und kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.
3.2 Ausschluss

● Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinsring Bornheim e.V. bei der Erreichung des Vereinszwecks zu unterstützen. Sie haben die Satzung und Beschlüsse einzuhalten und zu befolgen. Sollte ein Mitglied dieser Satzung oder Beschlüssen zuwiderhandeln, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied begründet mitzuteilen.

● Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach Zahlungserinnerung und einmaliger schriftlicher Mahnung kann ein Ausschluss durch Beschluss des Vorstands erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied begründet mitzuteilen.

3.3 Auflösung des Vereins
Löst sich ein Verein auf und wird aus dem Vereinsregister gelöscht, erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Bereits gezahlte Jahresbeiträge werden nicht erstattet.

4. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an den für sie vorgesehenen Veranstaltungen des Vereinsring Bornheim e.V. teilzunehmen. Sie haben die Satzung und Beschlüsse einzuhalten.

5. Der Vereinsring Bornheim e.V. bietet interessierten Unterstützern eine Fördermitgliedschaft zu den gleichen Konditionen wie einer Vereinsmitgliedschaft an. Fördermitglieder interessieren sich für die Arbeit des Vereinsring Bornheim e.V. und unterstützen diese finanziell mit ihrem Mitgliedsbeitrag. Eine aktive Mitarbeit wird vom Fördermitglied nicht verlangt, ist aber möglich. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, jedoch Teilnahme- und Mitspracherecht. Personen, Firmen und Institutionen können dem Vereinsring Bornheim e.V. als fördernde Mitglieder beitreten, besitzen aber kein aktives und passives Wahlrecht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


§ 4 Beiträge

1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag für Mitglieder und Fördermitglieder, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Dieser ist innerhalb des ersten Quartals eines Jahres fällig und wird grundsätzlich durch SEPA-Basislastschrift erhoben. In Ausnahmefällen muss der Beitrag vom Mitglied fristgerecht überwiesen werden.

2. Über Ausnahmen und Befreiungen von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.

§ 5 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung:
1.1. Die Mitgliederversammlung besteht aus max. 2 Delegierten der einzelnen Mitglieder. Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen/ Beschlüssen jedoch nur eine Stimme.

1.2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail oder Post unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung an die Mitglieder zugestellt sein. Sollte eine Mitgliederversammlung in Persona nicht möglich sein, kann diese virtuell (z. B. via Internet) erfolgen. In diesem Fall werden dem Mitglied die persönlichen Zugangsdaten durch den Vorstand mitgeteilt.

Anträge zur Tagesordnung können bis zu zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung begründet an den Vorstand gerichtet werden; verspätet eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn deren Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgestellt wird.
1.2.1. Der Vorstand lädt zu weiteren Mitgliederversammlungen ein,

• wenn es die Aufgaben des Vereins erfordern
• wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

1.2.2. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit einer Frist von drei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter der Nennung der Tagesordnungspunkte einladen.

1.3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

● Entgegennahme und Erörterung des
  - Tätigkeitsberichts des Vorstands
  - Kassenberichts
  - Berichts der Revisoren

● die Entscheidung über die Entlastung des Vorstands
● die Wahl des Vorstands und der Revisoren
● Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
● Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden

● die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

1.4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Stimmrecht der Mitglieder kann auch durch einen zuvor benannten Vertreter wahrgenommen werden.

1.5. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch ein Vorstandsmitglied geleitet; auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.

1.6. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

1.7. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist und den Mitgliedern per E-Mail oder Post zugesandt wird.

1.8. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich / per Mail an den Vorstand zu richten. Danach gilt das Protokoll als genehmigt und eine Beschlussanfechtung ist nicht mehr möglich. Über Einsprüche gegen das Protokoll entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

2. Vorstand:
2.1. Der Vorstand besteht aus dem

- geschäftsführenden Vorstand laut § 26 BGB mit
  ○ Vorsitzendem
  ○ stellvertretendem Vorsitzendem
  ○ Kassierer

- erweiterten Vorstand mit
  ○ Schriftführer
  ○ bis zu drei Beisitzern

2.1.1. Beschlüsse werden durch den geschäftsführenden Vorstand gefasst, wobei der erweiterte Vorstand eine beratende und unterstützende Funktion übernimmt.

2.2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

2.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung ihres Nachfolgers im Amt. Die Wahl wird durch eine(n) Wahlleiter/-in, der von der Mitgliederversammlung zu wählen ist, durchgeführt.
2.3.1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, eine delegierte Person widerspricht diesem Verfahren. In diesem Fall erfolgt die Abstimmung geheim. Die Wahl kann auch in Form einer Blockwahl erfolgen.
2.3.2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied kooptieren.

2.4. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

2.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sitzungen des Vorstands können auch in virtueller Form stattfinden; der Vorstand ist berechtigt, Beschlüsse im Rahmen des Umlaufverfahrens zu fassen.

2.6. Obliegenheiten des Vorstandes:
2.6.1. Vereinsaktivitäten wie Veranstaltungen, Vorträge und Feste werden vom Vorstand beschlossen und deren Anlass, Örtlichkeit und Zeiten festgelegt.
2.6.2. Der Vorstand entscheidet, unter welchen Voraussetzungen Vereine, Organisationen, Gruppierungen und Einzelpersonen an Veranstaltungen des Vereinsring Bornheim e.V. teilnehmen.
2.6.3. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.


§ 6 Revisoren

1. Die Mitgliederversammlung wählt in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren maximal 3 Revisoren.

2. Die Revisoren überprüfen einmal jährlich die Kassenführung des Vereins.

3. Die Revisoren sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung einmal jährlich über ihre Prüfungsergebnisse zu berichten.
Nach positivem Prüfungsergebnis empfehlen sie die Entlastung des Vorstands.


§ 7 Auflösung des Vereins

  1. 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit drei Liquidatoren, für deren Beschlussfassung Stimmenmehrheit maßgeblich ist.
  2. 2. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitgliedsvereine des Vereinsring Bornheim e.V. gemäß des zu diesem Zeitpunkt gültigen Mitgliederverzeichnisses.

§ 8 Datenschutzerklärung

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in dieser Satzung definierten Aufgaben werden unter anderem personenbezogene Daten der Mitglieder auf einem abgesicherten Medium gespeichert.
Näheres regelt eine Datenschutzerklärung im Sinne der gültigen Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), die jederzeit angefordert oder über die Website vereinsring-bornheim.de abgerufen werden kann.
Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer verarbeiteten Daten unverzüglich dem Vereinsring Bornheim e.V. mitzuteilen.


§ 9 In-Kraft-Treten

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26.09.2022 beschlossen. Die Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


Frankfurt am Main, den 26.09.2022

 

Vorsitzende*r stellv. Vorsitzende*r

Schriftführer*in

 

Fußnote:
Diese Satzung sieht, auch wenn es nicht ausdrücklich formuliert ist, Geschlechtsneutralität (m/w/d) für alle Amtsinhaber vor.