§ 23 Abs. 1 KUG sieht Ausnahmen vor, in denen die Veröffentlichung von Aufnahmen/Fotos ohne Einwilligung der abgebildeten Person(en) zulässig ist.
Das ist beim Vereinsring Bornheim e.V. der Fall bei:
- Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
- Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen
die dargestellten Personen teilgenommen haben
1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte
- Absolute Personen, die aufgrund ihrer besonderen Stellung ständiger Teil der Zeitgeschichte und für die Allgemeinheit ständig von Interesse sind. Das sind alle allgemein bekannten Personen, wie z.B. Politiker, Wissenschaftler oder Schauspieler.
- Relative Personen, die nur vorübergehend und aufgrund bestimmter Umstände das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen. Es darf über diese Personen nur in dem konkreten Zusammenhang frei berichtet werden, nicht aber aus anderem Anlass.
§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ermöglicht die freie Bildberichterstattung über Vorgänge von allgemeinem Interesse (wenn beispielsweise eine bekannte Persönlichkeit auf einer Veranstaltung auftritt und fotografiert wird).
2. Personen als Beiwerk
Ein Foto, auf denen Personen zufällig und „nur als Beiwerk“ zu einer Veranstaltung des Vereinsring Bornheim e.V. erscheinen, dürfen ohne Einwilligung veröffentlicht werden. Das Hauptmotiv der Aufnahme ist allein die Darstellung der Veranstaltung und nicht die Darstellung der Personen.
3. Bilder von Versammlungen, Veranstaltungen
Die freie Darstellung von Versammlungen/Veranstaltungen gilt für alle Ansammlungen von Menschen, solange sie den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Umfasst sind demnach nicht nur Demonstrationen, sondern auch Kongresse oder Vereinsveranstaltungen. Die Veranstaltungen finden in der Öffentlichkeit statt. Voraussetzung ist, dass die Versammlung/Veranstaltung als solche Gegenstand der Abbildung ist und nicht die teilnehmenden Personen. Entsprechend § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG steht das Gesamtgeschehen im Vordergrund.
Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB
Wenn von einer Person ohne deren Erlaubnis ein Bild veröffentlicht wird, hat diese einen Unterlassungsanspruch und kann den Vereinsring Bornheim e.V. schriftlich auffordern, die Veröffentlichung rückgängig zu machen (z. B. das Bild auf der Homepage des Vereinsring Bornheim e.V. zu löschen). Dieser Aufforderung wird der Vereinsring Bornheim e.V. umgehend Folge leisten.
Diese Grundsätze gelten für Websites sowie sämtliche Social Media Plattformen des Vereinsring Bornheim e.V.